1. Name, Sitz, Zweck und Ziel
  Der mit Sitz in Belp am 3. Juni 1972 gegründete Verein unter dem Namen „Altoberrieder – Verein“ (AOV) ist politisch
und konfessionell neutral. Er verfolgt ideelle Zweck ohne Gewinnabsichten.
Es ist das Ziel des Vereins, den Kontakt unter ehemaligen Schüler des Landschulheim Oberried, in Belp zu fördern und die Beziehungen zur Schule aufrecht zu erhalten.
 
2. Mitgliedschaft
  A. Grundlagen
  Der Verein besteht aus:
    -Aktivmitglieder (AOV – Kameraden)
-Ehrenmitglieder
  Jeder austretende Altoberrieder kann Mitglied werden.
  Ehrenmitglieder können vom Vorstand oder aus den Reihen der Mitglieder vorgeschlagen werden. Die Ernennung hat durch die GV zu erfolgen. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Würdigung die der Verein zu verleihen hat. Sie kann nur Persönlichkeiten zuteil werden denen sich der Verein direkt oder indirekt verpflichtet fühlt, sie für besondere Leistung zu ehren.
  B. Beendigung
  Die Mitgliedschaft endet durch:
    -Ableben
-Austritt
-Ausschluss
  Die Austrittserklärung hat schriftlich und mindestes drei Monate vor Jahresende an den Präsidenten zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist läuft die Beitragspflicht um ein Jahr weiter.
Der Ausschluss eine Mitgliedes erfolgt, wenn dieser trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungseinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AOV nicht nachgekommen ist und keine Austritterklärung eingereicht wurde.
Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins handeln, können – wenn eine zweimalige schriftliche Mahnung werden. Ein Ausschlussverfahren wird vom Vorstand angeordnet, wobei dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben ist.
     
  C. Ansprüche
  Durch die beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und irgendwelche Ansprüche gegenüber dem Verein.
     
  D. Recht und Pflichten
  Nach Aufnahme anerkennt jedes Mitglied die Statuten des AOV und unterzieht sich den Beschlüssen der GV und des Vorstandes.
Jedes Mitglied hat:
    -das Stimm- und Wahlrecht
-das Recht zur Einsicht in die Vereinsgeschäfte
-das Recht zur Beteiligung am Vereinsleben
-das Recht zur Übernahme eine Amtes
     
3. Vereinsordnung und Führung
  A. Organ des AOV sind:
    -Generalversammlung
-Vorstand
-Revisorenstelle
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die GV stellt das höchste Organ des AOV das. Sie findet alle Jahre statt. Sie sanktioniert die Vereinsgeschäfte des ablaufenden Jahres und beschlisst für die neue Periode.
Die Einladungen wird schriftlich durch den Vorstand unter Beilage der Traktandenliste versand. Die hat wenigstens vier Wochen vor der GV zu geschehen.
Die GV ist unabhängig der an ihr teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
  Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand bei besonderer Dringlichkeit einberufen, oder wenn es mindesten 1/5 aller Mitglieder beantragen.
  Die Geschäfte der GV sind:
    1. Genehmigung des Protokolles
2. Entgegennahme des Jahresberichtes
3. Genehmigung der Vereinsrechnung und des Revisorenberichts
4. Erteilung der Décharge
5. Wahlen
6. Festsetzung der Beiträge
7. Ehrungen
  Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
  Anträge zur Behandlung durch die GV müssen schriftlich und mindestens vier Wochen vor der GV dem Präsidenten eingereicht werden.
Eine Zeitschrift „SPOT“ orientiert die Mitglieder. Textbeiträge sind direkt an die Redaktion zu richten.
     
  B. Geschäftsführung
  Der Vorstand besteht aus:
    1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Sekretär
4. Kassier
5. Redaktor
6. Beisitzer
  Ein Mitglied des Vorstandes kann höchstens zwei Ämter zur gleichen Zeit betreuen.
     
  C. Aufgaben des Vorstandes
  Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den AOV.
Der Vizepräsidentat den Präsidenten bei dessen Abwesenheit oder im Auftrag zu vertreten.
Der Sekretär führt die gesamte Korrespondenz des Vereines und erstellt die Protokolle.
Der Kassier führt die Finanzen des Vereins sowie die Mitgliederkontrolle.
Der Redaktor redigiert die Vereinszeitung in Zusammenarbeit mit den andern Vorstandsmitgliedern.
Der Beisitzer steht mit Rat und Tat den Vorstand bei und übernimmt besondere Aufgaben.
Der Vorstand kann nach Bedarf AOV – Mitglieder mit besonderen Aufgaben betreuen.
Unterschrift: Der Präsident oder Vizepräsident führt kollektiv mit jedem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.
     
4. Wahlordnung
  Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern.
  Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/5 aller Anwesenden diesen Modus verlangen. Bei Abstimmungen genügt das einfache Stimmenmehr. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Auflösung des Vereins.
   
5. Kompetenzen des Vorstandes
  Ausserordentliche Ausgaben (über Fr. 700.–, pro Fall) sind von der GV, in dringenden Fällen an einer Vorstandssitzung zu beschliessen.
Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
   
6. Statuten und Reglemente
  Die Statuten werden jedem Mitglied bei der Aufnahme abgegeben.
Wo die Statuten nichts anderes vorsehen, sind das ZGB und das OR massgebend.
   
7. Auflösung des Vereins
  Zum Zweck der Auflösung des Vereins bedarf es eine dafür einberufene GV. Die Auflösung erfolgt, wenn 2/3 aller anwesenden Mitglieder dies wünschen.
  Die Auflösungs – Generalversammlung hat für sinngemässe Verwendung des Vereinsvermögens zu sorgen.
  Eine Verteilung des Vermögens an Mitglieder ist nicht zulässig.
   
Diese Statuten treten am 9. Juni 1979 in Kraft und ersetzen die Statuten von 1972.
   
Belp, den 9. Juni 1979
   
  Der Präsident: Pierre-Alain Schneider
Der Sekretär: Markus Sohm